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Wir wollen mit unserer Aktion #hilfefürkleinehände auf die Bedürfnisse Früh- und kranker Neugeborener aufmerksam machen, denn jedes 10. Kind in Deutschland ist zu früh geboren! Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie unter #hilfefürkleinehände auf unserer Instagram-Seite Fotos von kleinen Händen posten, die durch große Hände unterstützt werden! Unter www.dskn.org finden Sie mehr Informationen über uns und unsere Arbeit und unter http://www.dskn.org/spenden/spenden erfahren Sie, wie Sie spenden können.

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Der Countdown läuft - 4. Zukunftsforum der DSKN-Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene am 09.11.2018

DGKJ vom 12. - 15.09.2018 in Leipzig - Wir sind zum 1. Mal dabei!

 

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DSKN-Video#Eltern Sind Wichtig

 

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Der Charity-Partner des 14. Semperopernballs in Dresden heißt Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene!

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GNPI 2018 vom 07. - 09. Juni in Rostock

 

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Neues DSKN-Video zur Zwerchfellhernie 

 

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Save the date - 4. Zukunftsforum der DSKN-Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene am 09.11.2018

Wir freuen uns über die Übernahme der Schirmherrschaft für die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE durch den Vorsitzenden der Konrad-Adenauer-Stiftung und Präsident des Europäischen Parlaments a.D., Dr. Hans-Gert Pöttering

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Dr. Hans-Gert Pöttering, Schirmherr der DSKN - DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE

seit November 2017

Präsident des Europäischen Parlaments a.D. und Vorsitzender der Konrad-Adenauer- Stiftung

„Die Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene trägt dazu bei, den Start ins Leben für Frühgeborene und kranke Neugeborene zu erleichtern. Die am Wohl dieser Kinder orientierten Ziele der Stiftung sind aus meiner Sicht überaus unterstützenswert. Für Ihr Wirken wünsche ich Ihnen daher weiterhin großen Erfolg."

 

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Der Historiker Götz Aly sprach beim 3. Zukunftsforum der DSKN über das Euthanasie-Programm der Nazis und kritisierte moderne Entwicklungen 

 

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3. Zukunftsforum am 03. November 2017 in Berlin 

 

Neue Funktion in unserer neoApp 

 

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Schon über 300 Klicks unserer Videos für Eltern kranker Früh- und Neugeborener!

 

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Stanislaw Tillich, Schirmherr der DSKN - DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE

Oktober 2015 - Dezember 2016

Ministerpräsident des Freistaates Sachsen

„Ich wünsche der noch jungen — sozusagen „neugeborenen“ — Stiftung viel Erfolg dabei, ihr Anliegen bekannt zu machen und Spenden einzusammeln. Und ich hoffe, dass sie viele Mitstreiter gewinnt, damit auch Kinder mit einem schwereren Start ins Leben eine gute Zukunft haben."

 

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Barbara Klepsch, Schirmherrin der DSKN - DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE

Januar 2017 - Oktober 2017

Sächsische Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz

„Wir brauchen Initiativen wie die Stiftung Kranke Neugeborene, die Eltern in dieser schweren Zeit unterstützt und dabei auch immer wieder neue Wege geht."

 

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Bereits über 1000 Downloads unserer neoApp! Und die neoApp wird weiterentwickelt.

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Was Sie als Eltern schon immer über Ihr krankes Neugeborenes wissen wollten!

 

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Unsere Botschafterin, Frau Prof. Dr. Ingeborg Rapoport, ist im Alter von 104 Jahren gestorben

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Wir freuen uns über die Übernahme der Schirmherrschaft für die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE durch die Sächsische Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz, Barbara Klepsch

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Save the date - 3. Zukunftsforum der DSKN-Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene am 03.11.2017

Neujahrsgruß 2017

2. Zukunftsforum der DSKN-Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene

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Nächstes Projekt der DSKN - DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE startet!

 

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Ingeborg Rapoport, 1912 - 2017

Kinderärztin, Inhaberin der ersten Professur für Neonatologie

„Die Neoantologie weiter im Bewusstsein der Menschen zu etablieren, das wünsche ich mir. Dafür habe ich mich eingesetzt und das tut die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE ebenso!"

Weitere Informationen zu Ingeborg Rapoport!

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    Rapoport

Wir werden Zukunft gestaltet haben!

Das 2. Zukunftsforum der DSKN-Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene findet dieses Jahr unter der Überschrift "Dürfen oder wollen wir das?-Unsere Verantwortung für das (un)geborene Kind" statt.

 

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  • PDF Caption Einladung

Dresden/Hamburg, 16. September 2016 - Die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE (DSKN) schenkt Hamburger Eltern von Früh- und kranken Neugeborenen 500 Zugänge der neoApp!

 

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Raúl Krauthausen

Aktivist

„Früh- und kranke Neugeborene brauchen eine Stimme! Allen Kindern von Beginn an die besten Chancen zu geben, das ist mir wichtig. Deshalb unterstütze ich die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE!"

Weitere Informationen zu Raúl Krauthausen!

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    Krauthausen

Die Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene und die European Foundation for the Care of Newborn Infants (EFCNI) kooperieren zur besseren Versorgung Früh- und kranker Neugeborener!

 

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Prof. Mario Rüdiger auf dem Deutschen StiftungsTag 2016 in Leipzig zum Thema" Zukunft der Familie - Zukunft des Generationenvertrages"!

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  • PDF Caption Stiftungstag

Die neue Broschüre der DSKN-Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene ist da!

Hier zum Download…

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  • PDF Link /images/pdf/DSKN-Broschure-2015-2016.pdf
  • PDF Caption Broschüre 2015/2016

Schon bereits über 250 Downloads! Und die neoApp wird weiterentwickelt.

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Ein Bericht über die neoApp bei MDR um 11!

 

Die neoApp wurde bereits über 100 x heruntergeladen!

Pressespiegel neoApp!

Der Pressespiegel zum Start des 1. Projektes der DSKN-Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene...

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  • PDF Link /images/pdf/Pressespiegel_neoApp.pdf
  • PDF Caption Pressespiegel_neoApp

DSKN empfiehlt Berücksichtigung der Besonderheiten Neugeborener bei Neugestaltung des Pflegegesetzes!

Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wollen die Pflegeberufe zukunftsgerecht weiterentwickeln, attraktiver machen und inhaltliche Qualitätsverbesserungen vornehmen...

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  • PDF Link /images/pdf/DSKN%20Stellungnahme%20GKV-Versorgungsstärkungsgesetz.pdf
  • PDF Caption Stellungnahme DSKN

Ministerpräsident Stanislaw Tillich übernimmt die Schirmherrschaft für die Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene

Die Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene freut sich über die Übernahme der Schirmherrschaft durch den Sächsischen Ministerpräsidenten, Stanislaw Tillich…

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  • PDF Caption Grußwort

Informationsbroschüre der DSKN-Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene

Hier zum Download…

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  • PDF Link /images/pdf/DSKN%20Broschüre.pdf
  • PDF Caption DSKN Broschüre

Wenn Sie Interesse am 1. Zukunftsforum der Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene haben, melden Sie Ihr Kommen bitte unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

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  • PDF Caption Einladung

Wir werden Zukunft gestaltet haben!

Am 04. November 2015 findet das 1. Zukunftsforum der DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE in der Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund (Brüderstraße 11/12 10178 Berlin) in Berlin statt …

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  • PDF Link /images/pdf/Entwurf_Save_the_date.pdf
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Jahrestagung des Aktionsbündnisses Patientensicherheit

Etwa 72 000 Krankenhaus-Patienten in Deutschland entwickeln jährlich nach Angaben der Charité – Universitätsmedizin während ihres Aufenthaltes ein Druckgeschwür …

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  • PDF Caption Pressemitteilung

Kamera erhöht Qualität bei der Versorgung Frühgeborener

Kamera erhöht Qualität bei der Versorgung Frühgeborener Neonatologie des Uniklinikums entwickelt System der Qualitätssicherung und wird dafür vom Aktionsbündnis Patientensicherheit bei Berliner Tagung ausgezeichnet …

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  • PDF Caption Pressemitteilung

Anne Müller-Schuchardt

Referentin Öffentlichkeitsarbeit

„Der Start ins Leben sollte unter den allerbesten Voraussetzungen beginnen! Um diesen Start für kranke Neugeborene und deren Familien immer weiter zu verbessern, braucht es die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE.“

Anne Müller-Schuchardt, M.A., Jahrgang 1979, studierte an der Technischen Universität Dresden Unternehmenskommunikation, Rechtswissenschaften und Romanistik (Spanisch und Italienisch). Nach ihrem Studium arbeitete Frau Müller-Schuchardt von 2007 bis 2011 bei einem Automobilzulieferer und organisierte dort die gesamte interne und externe Unternehmenskommunikation, bevor sie im Juni 2011 zum Forschungsverbund Public Health Sachsen des Universitätsklinikums Dresden wechselte, um dort die Betreuung zweier drittmittelfinanzierter Projekte zu übernehmen.

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    Müller-Schuchardt

Prof. em. Dr. med. Bernhard Roth

Vorsitzender des Kuratoriums

„Während der medizinische Fortschritt in der Behandlung kranker Neugeborener unverkennbar ist, muss unser Argument jetzt zunehmend auf die Situation des Kindes in seiner Familie und dem Wohlbefinden der ganzen Familie ausgerichtet sein. Dies verlangt eine frühzeitige Stärkung elterlicher Kompetenzen. Hier besteht großer Forschungsbedarf, sollen dazu in die Zukunft weisende Konzepte entwickelt werden. Ich bin überzeugt, dass die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE hierbei einen entscheidenden Beitrag liefern kann.“
Prof. em. Dr. med. Bernhard Roth, Jahrgang 1949, studierte Medizin am Universitätsklinikum in Köln, erlangte 1986 seinen Facharzt für Kinderheilkunde und erhielt 1995 die Schwerpunktbezeichnung Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin. Seit 1990 war Prof. Roth Leitender Oberarzt der Universitäts-Kinderklinik Köln und Stellvertretender Direktor sowie Leiter des Bereichs Neonatologie und der interdisziplinären pädiatrischen Intensivstation. Von 1999 - 2010 war Prof. Roth Prodekan für Forschung der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Köln und von 2002 - 2008 Leiter des pädiatrischen Moduls am dortigen Koordinierungszentrum für Studien.
Prof. Dr. Roth ist Mitglied der „Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde“ (DGKJ), der „Gesellschaft für Neonatologie und pädiatrischer Intensivmedizin“ (GNPI), der „Gesellschaft für pädiatrische Nephrologie“ (GPN), Mitglied der Expertenkommission „Arzneimittel bei Kindern und Jugendlichen“ des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn sowie Mitglied der Ärztekammer Nordrhein (Köln/Düsseldorf).

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    Bernhard Roth

Prof. Dr. med. Claudia Roll

Mitglied des Vorstandes

„Kranke Neugeborene brauchen Unterstützung, damit sie die allerbesten Chancen bekommen, gesunde Erwachsene zu werden. Dabei hilft die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE.“

Prof. Dr. med. Claudia Roll, Jahrgang 1959, studierte Medizin an der Universität Bonn, legte ihre Facharztprüfung in Kinderheilkunde 1991 ab, bevor sie 1995 die Schwerpunktbezeichnung in Neonatologie und spezieller pädiatrischer Intensivmedizin erhielt. Zunächst war Prof. Roll an der Universitätsklinik Bonn als Assistenzärztin in der Klinik für Thorax und Kardiovaskuläre Chirurgie tätig, bevor sie 1985 an die Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Essen wechselte, an der sie bis 2005 als Oberärztin im Bereich Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin arbeitete. Seit 2005 ist Prof. Roll Chefärztin der Abteilung Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin der Vestischen Kinder- und Jugendklinik Datteln, leitet seit 2014 das dortige Schlaflabor und hat außerdem die kooperative pädiatrisch-intensivmedzinische Leitung der kinderchirurgischen Intensivstation des Marienhospitals in Herne inne.

Prof. Roll war acht Jahre lang Vorstandsmitglied der „Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin“ (GNPI), ist Mitglied der Leitlinienkommission der GNPI und Board Member der International Pediatric Research Foundation (IPRF).

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    Claudia Roll

Prof. Dr. med. Mario Rüdiger

Vorstandsvorsitzender

„Neugeborene sind unsere Zukunft. Kranke Neugeborene brauchen unsere Hilfe - auch außerhalb der herkömmlichen Wege."

Prof. Dr. med. Mario Rüdiger, Jahrgang 1969, war nach einer Ausbildung zum Krankenpfleger und Studium der Medizin, zunächst an der Klinik für Neonatologie der Charité Berlin als Assistenzarzt tätig. Nach der Facharztprüfung im Jahr 2000 erhielt er die Schwerpunktbezeichnung Neonatologie und die Lehrbefähigung für das Fach Kinderheilkunde. Von 2004 bis 2008 war er als Klinischer Oberarzt sowie Leiter der Arbeitsgruppe „Pulmonary Research in Neonatology“ an der Klinik für Neonatologie der Medizinischen Universität Innsbruck tätig. Seit März 2008 ist er als Professor für Pädiatrie, der Leiter des Fachbereiches Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin an der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus in Dresden.

Prof. Dr. Rüdiger ist Mitglied der „Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin“ (GNPI) sowie der „Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V“ (DIVI) und wurde 2011 in den Vorstand der „Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin“ (DGPM) gewählt.

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    Mario Rüdiger

Vorstand der Stiftung

Dr. med. Mario Rüdiger

Vorstandsvorsitzender

„Neugeborene sind unsere Zukunft. Kranke Neugeborene brauchen
unsere Hilfe - auch außerhalb der herkömmlichen Wege."

Prof. Dr. med. Mario Rüdiger, Jahrgang 1969, war nach einer Ausbildung zum Krankenpfleger und Studium der Medizin, zunächst an der Klinik für Neonatologie der Charité Berlin als Assistenzarzt tätig. Nach der Facharztprüfung im Jahr 2000 erhielt er die Schwerpunktbezeichnung Neonatologie und die Lehrbefähigung für das Fach Kinderheilkunde. Von 2004 bis 2008 war er als Klinischer Oberarzt sowie Leiter der Arbeitsgruppe „Pulmonary Research in Neonatology“ an der Klinik für Neonatologie der Medizinischen Universität Innsbruck tätig. Seit März 2008 ist er als Professor für Pädiatrie, der Leiter des Fachbereiches Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin an der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus in Dresden.

Prof. Dr. Rüdiger ist Mitglied der „Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin“ (GNPI) sowie der „Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V“ (DIVI) und wurde 2011 in den Vorstand der „Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin“ (DGPM) gewählt.




PD Dr. phil. Jörg Reichert
Stellvertretender Vorstandsvorsitzender

„In den zurückliegenden Jahren war ich in vielen Kinderkliniken Deutschlands zu Besuch. Ich habe Vorträge zu psychologischen Fragen bei der Behandlung kranker Neugeborener gehalten und Workshops geleitet, in denen neue Ideen zur Begleitung der gesamten Familie entstanden. Einige dieser Ideen fanden auch den Weg in die Praxis. Doch häufig stand dem großen Engagement von Pflegekräften, Ärzten und weiteren, in diesem Bereich Tägigen ein zu schmales Budget gegenüber. Neue Ideen sind nur dann gute Ideen, wenn sie weiter entwickelt, erprobt und auch nachhaltig für die Verbesserung der Behandlung des Kindes und der Begleitung seiner Familie umgesetzt werden können. Dazu will ich mit der DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE einen Beitrag leisten.“

PD Dr. phil. Jörg Reichert, Jahrgang 1958, studierte Klinische- und Sozialpsychologie an den Universitäten Jena und Berlin und war danach zunächst in der Rehabilitationspsychologie der Humboldt-Universität zu Berlin tätig, an der er 1989 promovierte und im Jahr 2002 mit einem entwicklungspsychologischen Thema habilitierte. Zeitgleich erhielt er die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten. Über Gastprofessuren in Berlin und Heidelberg führte ihn sein Weg 2009 nach Dresden in die Neonatologie des dortigen Universitätsklinikums, in dem er gemeinsam mit Professor Dr. med. Mario Rüdiger den Bereich der Psychologisch-sozial-medizinischen Versorgung (FamilieNetz) am dortigen Perinatalzentrum aufbaute und diesen bis heute leitet.

Dr. Reichert ist Mitglied in der Psychotherapeutenkammer Berlin.




Prof. Dr. med. Claudia Roll
Mitglied des Vorstandes

„Kranke Neugeborene brauchen Unterstützung, damit sie die allerbesten Chancen bekommen, gesunde Erwachsene zu werden. Dabei hilft die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE.“

Prof. Dr. med. Claudia Roll, Jahrgang 1959, studierte Medizin an der Universität Bonn, legte ihre Facharztprüfung in Kinderheilkunde 1991 ab, bevor sie 1995 die Schwerpunktbezeichnung in Neonatologie und spezieller pädiatrischer Intensivmedizin erhielt. Zunächst war Prof. Roll an der Universitätsklinik Bonn als Assistenzärztin in der Klinik für Thorax und Kardiovaskuläre Chirurgie tätig, bevor sie 1985 an die Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Essen wechselte, an der sie bis 2005 als Oberärztin im Bereich Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin arbeitete. Seit 2005 ist Prof. Roll Chefärztin der Abteilung Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin der Vestischen Kinder- und Jugendklinik Datteln, leitet seit 2014 das dortige Schlaflabor und hat außerdem die kooperative pädiatrisch-intensivmedzinische Leitung der kinderchirurgischen Intensivstation des Marienhospitals in Herne inne.

Prof. Roll war acht Jahre lang Vorstandsmitglied der „Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin“ (GNPI), ist Mitglied der Leitlinienkommission der GNPI und Board Member der International Pediatric Research Foundation (IPRF).

Satzung

Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene (DSKN)

Präambel

In dem Bestreben, Fortschritte der medizinischen Versorgung und Pflege von Früh‐ und kranken Neugeborenen vor bzw. unmittelbar nach der Geburt (im Folgenden als „kranke Neugeborene“ bezeichnet) zu intensivieren und diese Segnung der Medizin allen Neugeborenen unabhängig vom Status der Eltern zu garantieren und die wissenschaftliche Forschung, Ausbildung von Fachkräften zu unterstützen, soll die Stiftung errichtet werden und dazu beitragen, die medizinische Versorgung der kranken Neugeborenen sowie deren Familien mit hochwertiger Forschung im Fachgebiet Neonatologie, mit innovativen Versorgungskonzepten und ‐modellen, hoch qualifizierten und gut ausgebildeten Fachpersonal zu garantieren.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „ Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene“, in Abkürzung „DSKN“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Dresden/Sachsen.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert Projekte der Verbesserung der medizinischen Versorgung und Pflege von kranken Neugeborenen sowie deren Familien, sie dient damit der Förderung der Wissenschaft, Forschung, Praxis, der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Hinblick auf die Qualifizierung des ärztlichen und des Pflegeberufes sowie der Tätigkeit in der Neonatologie durch eine Förderung der spezialisierten Aus‐, Weiter‐ und Fortbildung. Auf diesen Gebieten sollen Diagnose, Behandlungs‐ und Vorsorgekonzepte die Patientenversorgung optimiert und die Wissenschaft auf diesem Gebiet vorangebracht werden. Die Stiftung dient der Förderung der Ausbildung und internationalen Vernetzung der Fachkräfte im Hinblick auf Wissenschaftsaustausch im Interesse der verbesserten Patientenversorgung und damit auch der Mildtätigkeit. Sie fördert Innovation und Projekte der Erkennung, Behandlung, Verhinderung und Folgenbeseitigung bzw. Folgenminderung erkrankter Neugeborener. Die Stiftung ist international tätig.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Förderung interdisziplinärer Forschung und wissenschaftlicher Erkenntnisse im Hinblick auf die Verbesserung der medizinischen Versorgung von kranken Neugeborenen. Damit verbunden ist die Information der medizinischen Fachkreise und der Allgemeinheit über die Krankheiten, ihre Symptome und Heilungsmöglichkeiten. Dies erfasst die Verbesserung der Transparenz über die medizinische gesundheitsökonomische Bedeutung in der Fachöffentlichkeit und in der Allgemeinöffentlichkeit über neue wissenschaftliche Erkenntnisse;
2. Erforschung der Ursachen, der Behandlung und Folgen der vorgenannten Erkrankungen sowie Verbreitung der Forschungsergebnisse einschließlich der Förderung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet des Stiftungszieles;
3. Förderung der Lehre an den Universitäten und Hochschulen im Hinblick vornehmlich auf interdisziplinäre Zusammenhänge und Erkenntnisse im Bereich der Neonatologie und pädiatrischen Intensivmedizin, Gewährung von Stipendien an Forscher und Studierende im Hinblick auf die vorgenannten Wissenschaftsgebiete;
4. Durchführung von nationalen und internationalen Tagungen, Seminaren, Kongressen zu stiftungsbezogenen Themen;
5. Erforschung der Ursachen, der Behandlung und Folgen von Erkrankungen in der Neugeborenenperiode sowie Verbreitung der Forschungsergebnisse;
6. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen gleicher Zielrichtungen sowie Unterstützung der Vernetzung von Aktivitäten auf dem Gebiet des Stiftungszieles im deutschsprachigen Raum mit Aktivitäten auf internationaler Ebene;
7. Finanzielle Hilfe für Einrichtungen (insbesondere Krankenhäusern, Universitäten usw.) bei Beschaffung notwendiger sächlicher Ausstattung im Hinblick auf die Verbesserung der Behandlung und Erforschung der Erkrankungen Neugeborener;
8. Verbesserung der Frühdiagnose und Prävention sowie der Nachsorge von betroffenen Patienten;
9. Förderung der Entwicklung, Prüfung und Vorbereitung von relevanten Diagnose‐, Behandlungs‐ und Versorgungskonzepten zugunsten einer Optimierung der Patientenversorgung.
Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.
Soweit die finanziellen Möglichkeiten der Stiftung nicht die Verwirklichung aller Zwecke gleichzeitig und in gleichem Maße zulassen, entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Finanzlage, welche Projekte oder Initiativen gefördert oder in eigener Trägerschaft betrieben werden sollen.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne an die Stiftung abzuführen sind.
(4) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(5) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Die Stiftung behält sich vor, innerhalb der generellen Stiftungsziele Förderschwerpunkte zu bilden, solche Förderschwerpunkte für ein öffentliches Antragsverfahren auszuschreiben, oder aber auch mögliche Projektträger direkt zur Antragsstellung aufzufordern.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vergütung von Organmitgliedern orientiert sich insoweit an den Maßstäben vergleichbarer Stiftungen und Tätigkeiten, darf nur bei hinreichenden Mitteln erfolgen und muss im angemessenen Verhältnis zu den Erträgen stehen.
(3) Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen zur Zeit der Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand auf Dauer und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, soweit dadurch der wirtschaftliche Wert und die Ertragskraft der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke ‐ nach Abzug der Verwaltungskosten ‐ aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
(4) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel‐ und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(5) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.
(6) Unter Beachtung der Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns und der besonderen Verantwortlichkeit kann die Stiftung Umschichtungen des Stiftungsvermögens vornehmen. Die im Zuge der Vermögensumschichtungen anfallenden Gewinne wachsen dem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) zu.
(7) Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit deren Zweck mit dem Zweck der „Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene“ vereinbar ist.
(8) Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form besonders zu ehren, sofern die Vorgaben der Abgabenordnung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit beachtet werden.

§ 6
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung.

§ 7
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
(2) Die ersten Organmitglieder werden einschließlich ihrer Amtszeit im Stiftungsgeschäft berufen. Die Amtszeit für die folgenden Organmitglieder beträgt fünf Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort.
(3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.
(5) Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine pauschale Vergütung beschließen, die im angemessenen Verhältnis zu den Erträgen stehen muss.
(6) Abgesehen von Abs. 5 üben die Mitglieder der Stiftungsorgane ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sofern die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen, die im Verhältnis der jeweils erwirtschafteten Erträgnisse stehen müssen.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei (3) bis fünf (5) Personen. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Gründungsvorstandes, der einschließlich der Amtszeit und der Anzahl der Mitglieder in dem Stiftungsgeschäft bestimmt ist, vom Kuratorium berufen.
(2) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Solange der Stifter Prof. Dr. Mario Rüdiger Mitglied des Vorstandes ist, ist dieser auch Vorsitzender des Vorstandes.
(3) Der Vorstand verwaltet und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.
(4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Außerdem obliegt dem Vorstand:
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen,
3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen,
4. die Jahresrechnung zu legen,
5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen,
6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. sein Stellvertreter berufen die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern keine sonstige Regelung in der Satzung getroffen ist, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(9) Mit Ausnahme von Entscheidungen nach § 12 der Satzung können Beschlüsse auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch, im Rahmen einer Videokonferenz oder per e‐Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder E‐Mail bestätigt werden. Absatz 7, 8 S. 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 9
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus drei (3) und höchstens fünfzehn (15) Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums (Gründungskuratorium) werden von dem Stifter im Stiftungsgeschäft berufen. Ansonsten werden die Kuratoriumsmitglieder vom Vorstand bestimmt.
(2) Dem Kuratorium sollen Personen verschiedener Bereiche angehören, die sich in besonderer Weise in der medizinischen Versorgung kranker Neugeborener engagieren. Dabei sollen insbesondere folgende Bereiche vertreten sein: Einrichtungen der stationären oder ambulanten Versorgung, wissenschaftliche Fachgesellschaften, Elternvereine, Kostenträger, Industrie und Handel;
(3) Das Kuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben:
1. Beratung und Überwachung des Vorstandes,
2. Entgegennahme der Jahresrechnung,
3. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben,
4. Beschlussfassung über Empfehlung für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von Stiftungsmitteln,
5. Genehmigung des Haushaltsplanes,
6. Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
(4) Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie dessen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorsitzende des Kuratoriums bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter beruft die Sitzungen bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Kuratoriumsmitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kuratoriumsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(9) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, per E‐Mail, telegraphisch oder im Rahmen einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums damit einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder E‐Mail bestätigt werden. § 9 Abs. 7 und Abs. 8 S. 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 10
Beginn und Ende der Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines Organmitgliedes endet mit Ablauf der Berufungszeit sofern keine Wiederberufung erfolgt. § 7 Abs. 2 S. 4 bleibt unberührt. Mehrfache Wiederberufung ist zulässig. Ein Kuratoriumsmitglied bleibt in den Fällen der Amtsbeendigung so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
(2) Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(3) Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von dem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt bei einem stiftungsschädlichen Verhalten vor. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.

§ 11
Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung,
Zulegung, Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes objektiv nicht mehr sinnvoll ist, kann der Vorstand einstimmig die Änderung des Stiftungszweckes, die Auflösung der Stiftung, auch in der Form der Zulegung, oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen und beantragen. Sollten die Stifter zu Lebzeiten nicht mehr dem Vorstand angehören, so bedarf die Satzungsänderung der Zustimmung der noch lebenden Stifter.
(2) Andere als die vorgenannten Satzungsänderungen (einfache Satzungsänderungen) sind zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen. Sie bedürfen der Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder des Vorstandes.
(3) Zu dem Beschluss ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(4) Der Antrag ist der Stiftungsbehörde zeitnah mit der Bitte um Genehmigung vorzulegen.Fällen der Amtsbeendigung so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.

§ 12
Erlöschen der Stiftung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmte Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Institution des Privatrechts (Körperschaft, Stiftung), die gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und entsprechend den §§ 2, 3 dieser Satzung verwenden.
(2) Zustiftungen des Bundes oder des Landes oder der Städte, Gemeinden oder sonstiger öffentlich‐rechtlicher Gebietskörperschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Stiftende zugeordnet war zwecks unmittelbarer und ausschließlicher gemeinnütziger Verwendung für die Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung. Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Stiftende zugeordnet war zwecks unmittelbarer und ausschließlicher gemeinnütziger Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.

§ 13
Haftung

Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stiftungsaufgaben zu erleichtern, kann die Stiftung diese Personen mit Amtsübernahme bei hinreichenden Finanzmitteln angemessen versichern. Hierdurch soll in erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Stiftung gegenüber den Organmitgliedern erfüllt werden können und somit ein Schaden zu Lasten des Grundstockkapitals ausgeschlossen wird.

§ 14
Stiftungsbehörde

Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaates Sachsen.

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung des Anerkennungsbescheides durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Weitere Informationen

  • PDF Caption Satzung
  • PDF Link /images/pdf/Satzung_DSKN_neu.pdf

Die Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene

Stiftung 0724 ueber die DSKN Web

Was ist die Deutsche Stiftung Kranke Neugeborene?

Auch nach dem Krankenhaus gut versorgt

Jedes fünfte Neugeborene wird nach der Geburt stationär durch Kinderärzte behandelt, jedes zehnte Neugeborene kommt zu früh auf die Welt. Die medizinische Versorgung dieser Kinder ist hoch spezialisiert, viel Geld wird für ihre Behandlung ausgegeben. Wenngleich die Mehrzahl der Kinder das Krankenhaus geheilt verlässt, können langfristig Probleme auftreten, die bisher noch wenig bekannt sind.

Ein möglichst frühzeitiges Erkennen der gesundheitlichen Probleme dieser Kinder wäre für entsprechende Vorsorgemaßnahmen und eine rechtzeitige Behandlung sehr hilfreich.

Die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE unterstützt Projekte, die eine strukturierte langfristige Betreuung kranker Neugeborener etablieren wollen. Es sollen Strukturen aufgebaut werden, die der Früherkennung von medizinischen, psychosozialen und entwicklungsneurologischen Spätfolgen nach einer zu frühen Geburt oder einer Erkrankung im Säuglingsalter dienen.

HIER GEHT ES ZUM PROJEKT: DSKN-Video#training

Alles in einer Region

Eltern können heute im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen bereits in einem frühen Stadium der Schwangerschaft erfahren, welches Geschlecht ihr Kind hat, ob es wahrscheinlich gesund ist, gut heranwächst. Auch viele Erkrankungen des ungeborenen Kindes lassen sich frühzeitig erkennen und einige bereits im Mutterleib behandeln. Kinderärzte können sich gegebenenfalls auf die medizinische Versorgung des kranken Kindes nach der Geburt vorbereiten.

Damit Kind und Familie stets die beste medizinische Versorgung erhalten, müssen Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte, Hebammen, Therapeuten und alle weiteren Behandlungseinrichtungen in einer Region eng zusammenarbeiten. Wissen und Können von Experten sollen überall verfügbar und Wege zum Hausarzt kurz sein. Die medizinische Versorgung ist in der Region aufeinander abzustimmen.

Die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE unterstützt Projekte, die auf die Optimierung der langfristigen Versorgung von Früh- und kranken Neugeborenen in einer Region abzielen, indem unter Einbezug aller Beteiligten innovative Versorgungskonzepte entwickelt, auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und anschließend in die klinische Routine eingeführt werden.

HIER GEHT ES ZUM PROJEKT: Entwicklung einer Perinatalregion

Ein optimaler Start im Kreißsaal

Mit der Geburt verlässt das Kind den schützenden Mutterleib und muss sich in vielerlei Hinsicht neuen Herausforderungen anpassen. Der unmittelbare Haut-zu-Haut-Kontakt mit seiner Mutter sofort nach der Geburt ist wesentlich für einen guten Start ins Leben. Vorgeburtliche Erkrankungen und Probleme unter der Geburt machen allerdings bei jedem zehnten Neugeborenen eine Behandlung im Kreißsaal unumgänglich, der mütterliche Schutz ist dann nur bedingt verfügbar.

Intensivmedizin im Kreißsaal und intime Eltern-Kind-Interaktion müssen sich jedoch nicht ausschließen, sondern sollten sich sogar ergänzen. Örtliche Bedingungen und die personelle Situation lassen sich gegebenenfalls so optimieren, dass eine Trennung von Mutter und Kind nicht mehr notwendig ist.

Die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE unterstützt Projekte, die auf die Verbesserung der Qualität der medizinischen Erstversorgung bei gleichzeitiger Sicherung des Eltern-Kind-Kontakts abzielen.

HIER GEHT ES ZUM PROJEKT: 15x15 TEUR

In die Zukunft investieren

Modernste Medikamente und hochentwickelte Medizintechnik ermöglichen heute das Überleben schwerst kranker Kinder und auch sehr kleiner Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von teilweise deutlich weniger als 500 g. Das ist auch das Ergebnis intensiver Forschung und langwieriger Entwicklung. Engagierte Firmen und Kapitalgeber haben an den Erfolg geglaubt und Geld investiert.

Geht es allerdings um die Entwicklung anderer wie zum Beispiel psychologischer oder pädagogischer Behandlungsansätze, fehlt häufig die Bereitschaft, in entsprechende Forschung und Erprobung zu investieren. Sie gelangen daher kaum in die Routineversorgung.

Die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE unterstützt Projekte, die neue Interventionen in die klinische Routine einführen und evaluieren wollen, für die es keine industriellen Geldgeber gibt. Voraussetzung ist dabei eine Klärung, unter welchen Voraussetzungen eine Finanzierung künftig gesichert werden soll.

HIER GEHT ES ZUM PROJEKT: In die Zukunft investieren

Starke Eltern, starke Kinder

Eltern sind die wichtigsten Bezugspersonen für ihre Kinder. Dies gilt umso mehr, wenn aus den verschiedensten Gründen ein längerfristiger Krankenhausaufenthalt des gerade erst geborenen Kindes notwendig wird. Ein modernes, familienorientiertes Krankenhaus ermöglicht heutzutage die Begleitung des Kindes durch seine Eltern, die rund um die Uhr bei ihrem Kind sein können und in alle Entscheidungen einbezogen werden.

Weit darüber hinaus geht jedoch die Forderung, dass Eltern zu den Experten ihres zu früh geborenen, kranken oder auch von Behinderung bedrohten Neugeborenen werden müssen. Zur Umsetzung dieser Forderung sind bereits einige Konzepte verfügbar, andere müssen noch entwickelt werden. Am wichtigsten ist allerdings, sie in die klinische Routine einzuführen.

Die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE unterstützt Projekte, die auf die Entwicklung und Erprobung solcher Konzepte und vor allem deren Implementierung in die klinische Praxis abzielen, in deren Mittelpunkt die Stärkung der elterlichen Kompetenzen steht.

HIER GEHT ES ZUM PROJEKT: neoAPP

Von den Besten lernen

Die medizinische Behandlung kranker Neugeborener wird immer komplexer und erfordert Wissen und Erfahrung. In den vergangenen Jahren haben sich die Behandlungsergebnisse immer weiter verbessert, was insbesondere durch eine Spezialisierung einzelner Krankenhäuser oder ambulanter Einrichtungen auf bestimmt Krankheitsbilder möglich wurde.

Dieser hohe Spezialisierungsgrad braucht nun zwingend eine Intensivierung des kollegialen und über die einzelne Einrichtung hinausgehenden Expertisetransfers. Neue Formen und Strukturen für die – auch multimedial gestützte – Zusammenarbeit werden benötigt.

Die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE unterstützt Projekte, die es Einrichtungen ermöglichen, ihre Erfahrungen auszutauschen und nachhaltig voneinander zu lernen.

HIER GEHT ES ZUM PROJEKT: Neonatologie im Detail

Gestalten erfordert eine Vorstellung von der Zukunft

Die Grundlagen der zukünftigen Gesellschaft, in der die heute Geborenen leben werden,  legen wir heute. Sie zu gestalten, ist Auftrag aller. Zu früh oder krank geborene oder auch von Behinderung bedrohte Kinder und deren Familien sind von dieser Verantwortung nicht ausgenommen. Im Gegenteil geben ihr Leben und ihre Lebensqualität darüber Auskunft, wie gut es allen gelingt, ihre Chancen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gestalten.

Dies erfordert einen Diskurs über die Rolle der Kindermedizin, die Beteiligung der Eltern und den durch den Patienten erteilten Auftrag seiner medizinischen und psychosozialen Begleitung, damit er die Grundlagen seiner künftigen Gesellschaft mitgestalten kann.

Die DEUTSCHE STIFTUNG KRANKE NEUGEBORENE unterstützt Projekte, die diesem Diskurs Raum geben und damit bereits heute die Grundlagen für die Zukunft legen.

HIER GEHT ES ZUM PROJEKT: Statusreport der DSKN

Weitere Informationen

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